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Haftbeschwerde der Beate Zschäpe

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Die Beschwerde der Beschuldigten Beate Zschäpe gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2011 wird verworfen.

So die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Zwickau vom 7. November 2011, der durch den Haftbefehl des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2011 ersetzt worden ist, wurde die Beschuldigte am 8. November 2011 festgenommen. Sie befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Frau Zschäpe hat sich gegen den erlassenen Haftbefehl wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung und der besonders schweren Brandstiftung an den Bundesgerichtshof gewandt.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist die Beschuldigte des ihr in dem Haftbefehl vorgeworfenen Tatgeschehens dringend verdächtig im Jahre 1998 zusammen mit den zwischenzeitlich verstorbenen Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos die rechtsterroristische Vereinigung “Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)” gegründet und ihr bis zum Tod von Böhnhardt und Mundlos am 4. November 2011 angehört zu haben. Darüber hinaus besteht der dringende Verdacht, dass sie zur Vernichtung von Beweismitteln an diesem Tage die von der Gruppierung genutzte Wohnung in Zwickau in Brand gesetzt hat.

Dem “Nationalsozialistischen Untergrund” sind nach derzeitigem Ermittlungsstand unter anderem neun Morde an Gewerbetreibenden türkischer und griechischer Herkunft in mehreren deutschen Städten zwischen 2000 und 2006 sowie der Mord an der Polizeibeamtin Michèle Kiesewetter am 25. April 2007 in Heilbronn zuzurechnen.

Der Bundesgerichtshof sieht jedenfalls den Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) als gegeben. Nach den Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ohne den Vollzug der Untersuchungshaft die alsbaldige Ahndung und Aufklärung der Taten gefährdet wäre. Die Beschuldigte muss wegen der ihr im Haftbefehl vorgeworfenen Taten schon aufgrund der gesetzlichen Strafandrohungen mit mehrjährigem Freiheitsentzug rechnen. Auch wenn sich die Beschuldigte am 8. November 2011 freiwillig der Polizei gestellt hat, besteht weiterhin Anlass zur Besorgnis, dass sie, auf freien Fuß gesetzt, den von dieser hohen Straferwartung ausgehenden, nicht unerheblichen Fluchtanreizen schließlich nachgeben wird. Über ausreichende soziale Bindungen, die dem verlässlich entgegenwirken könnten, verfügt die Beschuldigte nicht. Sie ist nunmehr ohne festen Wohnsitz; zu ihrer Mutter und zu anderer Verwandtschaft unterhielt sie nach den Ermittlungen seit ihrem Untertauchen 1998 keine Kontakte mehr. Wie bereits das Tatgeschehen zeigt, sind ihr ein Leben im Untergrund und die Verschleierung der eigenen Identität durch Verwendung falscher Personalien nicht fremd. So äußerte sie anlässlich einer polizeilichen Vernehmung am 8. November 2011, schon lange nicht mehr mit ihrem wahren Namen unterschrieben zu haben und auf die Nennung ihres Vornamens kaum noch zu reagieren. Angesichts dessen kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO).

Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch noch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Februar 2012 – StB 1/12


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