Beihilfe zum Mord an dem ehemaligen Kasseler Regierungspräsidenten Dr. Walter Lübcke setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Angeklagte eine Tötung von Dr. Lübcke durch den Täter zumindest für möglich gehalten hat. Ist dies nicht mehr wahrscheinlich, ist der Betreffende auch nicht mehr dringend verdächtig, sich der Beihilfe zum Mord
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