Die Entscheidung über die Haftfrage ist nicht geeignet, die rechtlichen Grenzen der Hauptverhandlung zu bestimmen , und konnte deshalb beim Angeklagten auch keinen diesbezüglichen Vertrauenstatbestand begründen (§ 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Das Gericht ist daher nach einer in der Hauptverhandlung im Anschluss an die Aussage der Nebenklägerin erfolgten
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