Gemäß § 802 g ZPO wird die beglaubigte Abschrift des Haftbefehls übergeben, nicht zugestellt. Eine Gebühr gem. KV 100 (Zustellung) kann daher nicht anfallen. In § 802 Buchst. g ZPO ist eindeutig und ausdrücklich geregelt, dass es einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung nicht bedarf (§ 802 g Abs. …
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