Die Gebühr nach Ziffer 207 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz fällt bereits dann nicht an, wenn der Gerichtsvollzieher entweder mit der Sachpfändung oder mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt ist.
Zwar ist der Gebührentatbestand an sich erfüllt, weil hierfür – wie der Wortlaut der Norm zeigt – der Versuch einer gütlichen Einigung genügt, es also ausreicht, dass der Gerichtsvollzieher sich erfolglos bemüht, mit der Schuldnerin mit dem Ziel der Einigung Kontakt aufzunehmen. Die Gebühr ist aber nach der Nachbemerkung zu KV 207 nicht angefallen, weil der Gerichtsvollzieher „gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt“ worden ist.
In Rechtsprechung und Schrifttum wird unterschiedlich beurteilt, ob schon ein Auftrag nach Nr. 2 oder Nr. 4 den Anfall der Gebühr nach KV 207 ausschließt oder dafür beide Amtshandlungen nachgesucht werden müssen. Das Oberlandesgericht schließt sich der erstgenannten Auffassung an.
Der Wortlaut der Vorschrift und der Grundsatz der engen Auslegung von Ausnahmebestimmungen könnten allerdings – worauf sich etwa das Oberlandesgericht Düsseldorf berufen – eher dafür sprechen, den in der Nachbemerkung genannten Tatbestand nur dann eingreifen zu lassen, wenn beide mit „und“ verknüpften Bedingungen erfüllt sind. Der sprachliche Befund ist allerdings nicht eindeutig, weil – wie das Oberlandesgericht Stuttgart zu Recht ausführt – in der Nachbemerkung jeweils im Singular von einer „Maßnahme“ oder „Amtshandlung“ die Rede ist, was dafür spricht, dass der Gesetzgeber es für ausreichend erachtet hat, dass eine andere Amtshandlung in Auftrag gegeben worden ist.
Auch die Gesetzesmaterialien sind, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf zu Recht hervorhebt, nicht ganz eindeutig. In der Begründung zu Ziffer 207 des Kostenverzeichnisses wird – wie im Gesetzestext selbst – im zweiten Absatz das Wort „und“ als Verbindung zwischen den Ziffern 2 und 4 des § 802a Abs. 2 S. 1 ZPO gebraucht. Entscheidend für die Auffassung der Vorinstanzen spricht aber, dass als Rechtfertigung für den Gebührentatbestand angeführt wird, dass der Gerichtsvollzieher ohne diesen für einen erfolglosen Güteversuch überhaupt keine Gebühr erhalten würde, wenn er „isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Einigung“ beauftragt würde. Daraus lässt sich ableiten, dass die Gebühr schon dann nicht anfallen soll, wenn der Gerichtsvollzieher bereits für eine weitere Tätigkeit eine Gebühr erhält. Das Oberlandesgericht schließt sich in dieser Frage der ausführlichen Begründung im Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 11.06.2014 an. Soweit das Landgericht Heilbronn die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln nicht für einschlägig erachtet, weil dieser eine andere Konstellation zugrunde liege, folgt dem das Oberlandesgericht nicht. Zwar lag dort ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Gläubiger – anders als hier – weitere Vollstreckungsmaßnahmen nur unter der ausdrücklich formulierten Bedingung beantragt hatte, dass eine gütliche Einigung scheitert. Das rechtfertigt aber keine abweichende Beurteilung der Frage, ob das Wort „und“ in der Nachbemerkung zu KV Ziffer 207 dem Normzweck entsprechend als „oder“ zu lesen ist.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25. August 2015 – 11 W 3/15
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