Gemäß § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO ist der Vollzug des ausgesetzten Haftbefehls anzuordnen, wenn neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen. Diese Einschränkung gilt auch, wenn der außer Vollzug gesetzte Haftbefehl aufgehoben und durch einen neuen ersetzt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind “neu” im Sinne …
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