Prüfungsgegenstand im Haftprüfungsverfahren ist nur der nach § 122 Abs. 1 StPO vorgelegte Haftbefehl. Hieran fehlt es, wenn das Gericht einen in einem weiteren – inzwischen verbundenen – Verfahren erlassenen Haftbefehl ausdrücklich nicht vorlegt, sondern auf diesen in seinem Vorlagebeschluss nur informativ hinweist. Darüber hinaus ist Voraussetzung der Haftprüfung nach …
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