Gegenstand der Haftprüfung ist nur der nach § 122 Abs. 1 StPO vorgelegte Haftbefehl und damit grundsätzlich auch ausschließlich der darin gegenüber dem Angeklagten erhobene Vorwurf. Diese Beschränkung bezieht sich indes auf den geschilderten Lebenssachverhalt, aus dem sich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat ergibt, nicht dagegen auf dessen …
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