Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung eines Steuerberaters zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Einen Ermessensspielraum gewährt das Gesetz nicht; sofern die Voraussetzungen gegeben sind, ist der Widerruf der Bestellung als Steuerberater zwingend.
Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung hat das Finanzgericht folglich festzustellen, ob der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist. Dabei hat das Finanzgericht eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende veränderte Sachlage zu berücksichtigen und die Fragen, ob der Vermögensverfall gegeben und der Widerrufsbescheid aufrechtzuerhalten ist, anhand der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung zu beurteilen.
Der Auffassung, wonach der gegen die Steuerberaterin nach Erlass des Widerrufsbescheids ergangene Haftbefehl wegen Nichterscheinens zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für die Vermutung des Vermögensverfalls “nicht hinreichend” sei, da die zugrunde liegenden Forderungen getilgt seien und der Gläubiger der Forderungen den Haftbefehl nicht weiterverfolge, ist nicht zu folgen.
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG wird ein Vermögensverfall vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder dieser in das vom Insolvenz- oder das vom Vollstreckungsgericht nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung bzw. nach § 915 ZPO a.F. zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Steuerberater in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG greift ein, sobald eine der dort genannten Voraussetzungen wie die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO a.F. gegeben ist. Ein Schuldner wird (u.a.) in das beim Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis von Amts wegen gemäß § 915 Abs. 1 i.V.m. § 901 ZPO a.F. eingetragen, wenn er in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint und deshalb nach § 901 ZPO a.F. auf Antrag ein Haftbefehl gegen ihn zu erlassen ist.
Der Ausgangspunkt, es sei weder das Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet noch sei die Steuerberaterin in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen, geht fehl. Zwar lag im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidung noch keine Eintragung der Steuerberaterin in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO a.F. vor. Jedoch wurde in der Folgezeit ein Haftbefehl gegen die Steuerberaterin erlassen, da diese nicht zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erschienen war, so dass die Steuerberaterin jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzgerichts im Schuldnerverzeichnis eingetragen war oder jedenfalls einzutragen gewesen wäre. Nachdem das Gesetz in Bezug auf die Voraussetzung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis nicht weiter differenziert, ist der Vermögensverfall -unabhängig von den bereits getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Steuerberaterkammer zu den Vermögensverhältnissen der Steuerberaterin- zu vermuten.
Eine Widerlegung der an die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anknüpfenden gesetzlichen Vermutung kann nur gelingen, wenn der Berufsträger, den insoweit die Darlegungslast trifft, durch die genaue Angabe von Tatsachen substantiiert darlegt und beweist, dass im Einzelfall trotz der Eintragung im Schuldnerverzeichnis kein Vermögensverfall gegeben ist.
Die Vermutung des Vermögensverfalls kann widerlegt werden, sofern der Steuerberater mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird und dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden können.
Daher hat das Finanzgericht -unter Berücksichtigung der der Steuerberaterin obliegenden Darlegung ihrer Vermögensverhältnisse- die für die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls maßgebenden Tatsachen zu ermitteln. Dabei ist von den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der (erneuten) erstinstanzlichen Entscheidung auszugehen.
Anschließend wird das Finanzgericht zu entscheiden haben, ob die tatsächlichen Feststellungen geeignet sind, die aus der haftbefehlsbegründeten Eintragung in das Schuldnerverzeichnis resultierende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen.
Zu entscheiden ist, ob die Steuerberaterin in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Das Finanzgericht hat insofern zweifelsfrei festzustellen, dass sich die Vermögensverhältnisse der Steuerberaterin nachhaltig gebessert haben, d.h. ob die Steuerberaterin -wie es von einem Steuerberater zu verlangen ist- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StBerG). Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn der Bewerber über regelmäßige Einkünfte verfügt und die Ausgaben die Einkünfte nicht übersteigen. Dabei sind Schulden unschädlich, wenn der Schuldendienst gesichert ist und sie nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können.
Die Darlegungslast hierfür liegt bei der Steuerberaterin; sie hat insoweit ihre aktuellen Einkommens- und gesamten Vermögensverhältnisse sowie alle gegen sie erhobenen Forderungen umfassend, belegmäßig und nachvollziehbar offenzulegen und anzugeben, ob und welche Vereinbarungen mit den Gläubigern getroffen worden sind, die erwarten lassen, dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden können.
Dabei genügt es nicht, die Werte von Vermögensgegenständen sowie die Höhe von Forderungen und Verbindlichkeiten zu schätzen oder auf Annahmen zu stützen. Im Fall belegmäßig nachgewiesener Vermögenswerte des Steuerberaters, deren Verkehrswert zum Ausgleich der Verbindlichkeiten ausreicht, bedarf es darüber hinaus der Feststellung, ob diese tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt werden können und sollen.
Sollte die Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis geltend gemacht werden, muss die Löschungsbestätigung vorgelegt werden. Selbst wenn allerdings im Lauf des gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung des Widerrufs der Bestellung Eintragungen nachweislich gelöscht und Forderungen getilgt werden, reicht diese Entwicklung alleine noch nicht aus, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen. Auch aus dem Nachweis getilgter Forderungen und der dadurch bewirkten Löschung der Eintragung ergibt sich nicht automatisch, dass der Steuerberater wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Es können weiterhin Schulden vorhanden sein, die (noch) nicht zu einer Eintragung ins Register geführt haben.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. März 2014 – VII R 14/13