Für die Zustellung der Eintragungsanordnung können keine Gebühren gemäß KV 101 GVKostG nebst Auslagenpauschale und tatsächliche Zustellkosten gemäß KV 701 GVKostG vom Gläubiger verlangt werden.
Die Gebühr KV 101 kann nur bei Zustellungen auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO) angesetzt werden. Um eine solche handelt es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung aber nicht. Vielmehr liegt eine Zustellung von Amts wegen vor. Der gegenteiligen Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Der Amtsgerichtsvollzieher ordnet die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis von Amts wegen an (§ 882 c Abs. 1 ZPO). Die Eintragungsanordnung ist dem Schuldner zuzustellen (§ 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Annahme, dass diese Zustellung im Parteibetrieb zu erfolgen habe, ist mit dem Sinn und Zweck der Eintragungsanordnung nicht vereinbar. Das Eintragungsverfahren dient nicht in erster Linie dem Interesse des einzelnen Gläubigers, sondern der Warn- und Informationsfunktion des Schuldnerverzeichnisses und somit dem allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs. Das Eintragungsverfahren steht nicht zur Disposition des Gläubigers. Die Zustellung der Eintragungsanordnung hat deshalb, ebenso wie die Anordnung an sich, von Amts wegen zu erfolgen. Kosten hierfür kann der Amtsgerichtsvollzieher somit nicht vom Gläubiger verlangen.
Dasselbe gilt für die Übergabe des Haftbefehls in beglaubigter Abschrift bei der Verhaftung.
Zwar geschieht die Verhaftung infolge eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags des Gläubigers. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es aber nicht (§ 802 g Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dem Schuldner ist jedoch dennoch der Haftbefehl aus rechtsstaatlichen Gründen zur Kenntnis zu bringen. Deshalb erfolgt die Bekanntgabe von Amts wegen direkt bei der Verhaftung durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift an den Schuldner. Dies steht nicht zur Disposition des Gläubigers.
Dass es sich dabei um keine Zustellung im Parteibetrieb handelt ergibt sich auch daraus, dass eine eventuell zuvor vom Gläubiger beauftragte Zustellung im Parteibetrieb die Beschwerdefrist nicht in Lauf setzen würde. Eine Zustellung im Parteibetrieb statt von Amts wegen hat keine Wirkung. Es können deshalb auch keine Zustellkosten für die Übergabe des Haftbefehls, bzw. wie hier für die Nichtübergabe, angesetzt werden.
Amtsgericht Stuttgart, Beschluss vom 26. Januar 2015 – 9 M 56571/14
Image may be NSFW.Clik here to view.
