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Channel: Haftbefehl - Rechtslupe
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Haftbefehl – Vermögensverfall – Zulassungswiderruf – Kleinkram

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Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnisse befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.

Der Vermögensverfall wird gesetzlich vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 882b ZPO, vormals § 915 ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist nach der ständigen Bundesgerichtshofsrechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1.09.2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens – hier Widerspruchsbescheid vom 05.06.2013 – abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.

Die aus der Eintragung mit (hier: mehreren) Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis resultierende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls kann der Kläger widerlegen.

Hierzu reicht nicht aus, wenn der Kläger lediglich zu einigen der Haftbefehle Stellung nimmt und im Übrigen vorträgt, dass alle anderen Haftbefehle “auf Kleinkram im Vergleich zum Finanzamt beruhen und keinen Schluss auf einen Vermögensverfall zulassen”. Die gesetzliche Vermutung knüpft an die Eintragung im Schuldnerverzeichnis an, ohne dass es auf die Höhe der zugrundeliegenden Forderung ankommt. Insoweit verdeutlicht für den Bundesgerichtshof im Übrigen gerade der Umstand, dass der Kläger nicht einmal mehr kleinere Forderungen hat bezahlen können und es insoweit zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie dem Erlass von Haftbefehlen hat kommen lassen, die wahre wirtschaftliche Situation des Klägers.

Soweit dieser zu einigen Haftbefehlen Stellung genommen hat, genügt es auch nicht, wenn ohne Nachweise pauschal behauptet wird, die zugrundeliegenden Forderungen seien getilgt oder es seien Ratenzahlungsvereinbarungen geschlossen worden. Was den Haftbefehl in der Forderungsangelegenheit des Finanzamts anbetrifft, ändert im Übrigen weder der behauptete Umstand, dass der Kläger bei dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entschuldigt gefehlt haben soll, noch die pauschale Behauptung, die Forderung des Finanzamts von mehr als 100.000 € sei “weit überhöht”, etwas daran, dass der Kläger selbst nach seiner eigenen Einschätzung in erheblichem Umfang Steuerrückstände hat.

Nach der ständigen Bundesgerichtshofsrechtsprechung muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind. Dies hat der Kläger, obwohl ihn bereits die Beklagte zur umfassenden Darlegung seiner Vermögensverhältnisse und zur Vorlage einer Vermögensaufstellung aufgefordert hatte, nicht getan.

Soweit der Kläger – im Übrigen ohne nähere Einzelheiten und ohne jeglichen Nachweis – pauschal behauptet hat, er habe zum maßgeblichen Zeitpunkt über Honoraraußenstände in seine Verbindlichkeiten übersteigender Höhe von rund 134.000 € verfügt, ist nicht ersichtlich, dass ihm diese Ansprüche als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden haben. Auf die Liquidität entsprechender Vermögenswerte kommt es aber entscheidend an. Der Kläger hat aus diesen angeblichen Altforderungen ersichtlich keine Befriedigung gewinnen können, um die zahlreichen Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger – die bereits für sich den Vermögensverfall belegen – und letztlich den Zulassungswiderruf zu verhindern.

Bundesgerichtshof, Beschluss dess für Anwaltssachen vom 4. Juni 2014 – AnwZ (Brfg) 9/14


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