Das Beschwerdegericht kann auch dann eine eigene Sachentscheidung treffen, wenn das Landgericht einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO in möglicherweise unzutreffender Besetzung erlassen hat.
Es kann daher dahinstehen, ob das Landgericht in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung nach § 30 Abs. 2 GVG für den Erlass des Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO zuständig war. Die Beschwerdeinstanz ist bei einer Haftbeschwerde Tatsacheninstanz, das Beschwerdegericht trifft gemäß § 309 Abs. 2 StPO eine eigene Sachentscheidung. Dies gilt auch für den Fall, dass das Landgericht in unzutreffender Besetzung entschieden haben sollte. Das Oberlandesgericht ist nämlich ungeachtet der Besetzung des Spruchkörpers als Beschwerdegericht zuständig.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 13. April 2015 – 2 Ws 126/15