Eine Klage, die unter falscher Adressangabe erhoben wurde ist unzulässig, wenn die Verschleierung der richtigen Adresse nicht durch ein schützenswertes Interesse gedeckt ist. Die Gefahr einer Verhaftung wegen bestehenden Haftbefehls kann ein solches schützenswertes Interesse darstellen. Dieses schützenswerte Interesse entfällt aber mit der erfolgten Verhaftung.
Die Klageschrift ist Anlass und Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren und soll für dieses eine möglichst sichere Grundlage schaffen. Enthält schon die Klageschrift keine ladungsfähige Anschrift, ist die Klage nach herrschender Meinung jedenfalls dann unzulässig, wenn die Angabe der Adresse ohne Weiteres möglich ist und dieser Adressangabe kein schützenswertes Interesse entgegensteht. Es fehlt dann an der Zulässigkeitsvoraussetzung einer Ordnungsgemäßheit der Klageerhebung im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 ZPO iVm. § 130 Nr. 1 ZPO. Obwohl die in § 253 Abs. 4 ZPO in Bezug genommene Bestimmung des § 130 Nr. 1 ZPO grundsätzlich nur eine Sollvorschrift darstellt, ist hieraus angesichts der Bedeutung der Klageschrift für den Gang des Verfahrens ein zwingendes Erfordernis für diesen den Rechtsstreits einleitenden Schriftsatz zu entnehmen. Entnommen wird die Notwendigkeit der Adressangabe in der Klageschrift unter anderem auch aus der Notwendigkeit der Ermöglichung einer Kostenbeitreibung bei Kostenpflicht des Klägers im Unterliegensfalle. Der Kläger hat durch seine Adressangabe zu dokumentieren, dass er sich auch den möglichen Folgen einer Kostenpflicht stellen wird. Denn legte es ein Kläger darauf an, den Prozess aus dem Verborgenen zu führen, um sich dadurch einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen, müsste ohnehin von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ausgegangen werden.
Selbiges muss auch dann gelten, wenn der Kläger den Prozess nicht dergestalt aus dem Verborgenen führt, indem er seine Anschrift nicht angibt, sondern vielmehr seine Anschrift von Vornherein unzutreffend angibt und auf Rüge diesen Mangel nicht behebt.
Es wird zwar vertreten, dass für die Zulässigkeit einer Klage die Angaben einer ladungsfähigen Anschrift nicht verlangt werden kann, wenn sich der Kläger bei ihrer Nennung der konkreten Gefahr einer Verhaftung aussetzen würde, die Identität des Klägers feststeht und die Möglichkeit einer Zustellung an einen Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist. Dies ergebe sich aus dem Gebot des effektiven Rechtschutzes nach Art.19 Abs. 4 GG unter Berücksichtigung dessen, dass es nach § 258 Abs. 5 StGB niemandem zugemutet werden könne, sich selbst der Strafvollziehung auszuliefern.
Es mag zwar gemutmaßt werden, dass die Verschleierung der richtigen Anschrift durch den Kläger seinen Grund in dem zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits bestehenden Haftbefehl hatte. Dieser Grund dürfte aber spätestens seit der tatsächlichen Verhaftung am 14.11.2014 entfallen sein. Der Kläger ist wieder auf freiem Fuß, hat seine korrekte Anschrift aber weiterhin nicht offenbart.
Zwar ist anerkannt, dass wenn eine Klage ursprünglich mit richtiger Adressangabe zulässig eingelegt wurde, diese Zulässigkeit nicht deshalb wieder entfällt, wenn der Kläger, ohne dies dem Gericht mitzuteilen, einen Adresswechsel vorgenommen hat. Dies kann aber nicht auf einen Fall wie vorliegenden übertragen werden, in dem die Klage möglicherweise ursprünglich zulässig ohne richtige Adressangabe eingelegt wurde, der Kläger aber auch dann noch im Verborgenen bleibt, wenn der anerkannte triftige Grund für das Verbergen in Wegfall geraten ist. Denn in ersterem Fall hat der Kläger wenigstens zu Beginn dokumentiert, für etwaige Kostenfolgen des Prozesses einstehen zu wollen. Im letzteren Falle will der Kläger eine solche Dokumentation trotz inzwischen eingetretener Zumutbarkeit der Adressoffenbarung aber gerade nicht abgeben. Dies wird im vorliegenden Fall besonders offenkundig. Die Beklagte wird aller Voraussicht nach erhebliche Schwierigkeiten haben, ihren Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger geltend machen zu können.
Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2015 – 4 Sa 65/14