Die sofortige Beschwerde, mit der der Schuldner die Existenz eines Haftbefehls nach § 802g ZPO angreift, ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Dies gilt nach Ansicht des Landgerichts Tübingen auch dann, wenn die titulierte Forderung, wegen der die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, durch Erfüllung erloschen ist.
Der Haftbefehl kann mit der sofortigen Beschwerde nach allgemeiner Ansicht angefochten werden. Der Schuldnerin fehlt aber ein rechtliches Interesse hinsichtlich der von ihr begehrten Aufhebung des Haftbefehls:
Durch die alleinige Existenz des Haftbefehls nach § 802g ZPO ist die Schuldnerin nicht beschwert. Denn die Existenz dieses Haftbefehls wird insbesondere nicht im Schuldnerverzeichnis vermerkt. Beschwert wäre die Schuldnerin nur, wenn die Gläubigerin trotz der Erfüllung der titulierten Forderung weiterhin die Abgabe der Vermögensauskunft mittels des Haftbefehls erzwingen würde. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich.
Würde die Gläubigerin trotz der Erfüllung der titulierten Forderung weiterhin die Zwangsvollstreckung betreiben, müsste die Schuldnerin den Einwand der Erfüllung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend machen. Würde hierauf die Zwangsvollstreckung nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt werden, würde dies nach § 775 Nr. 1 ZPO aber nur zu einer Einstellung der Zwangsvollstreckung und damit Hinderung der Vollziehung des Haftbefehls führen, nicht aber zu einer Aufhebung des Haftbefehls. Eine Aufhebung des Haftbefehls sieht das Gesetz nicht vor.
Dass eine Aufhebung des Haftbefehls auf Antrag des Gläubigers oder, wenn sich der Gläubiger mit einer vom Schuldner beantragten Aufhebung des Haftbefehls einverstanden erklärt hat, möglich ist, ändert am fehlenden Rechtsschutzinteresse der Schuldnerin nichts. Denn Grundlage der Aufhebung des Haftbefehls ist in diesen Fällen, allein der Antrag bzw. das Einverständnis des Gläubigers, der Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs bestimmt und dessen Interessen die Zwangsvollstreckung dient.
Landgericht Tübingen, Beschluss vom 14. April 2015 – 5 T 55/15
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