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Channel: Haftbefehl - Rechtslupe
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Vorführhaftbefehl

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Ein Haftbefehl gem. § 230 Abs. 2 StPO hat im Regelfall zur Voraussetzung, dass zuvor der Versuch, die angeklagte Person zum Termin vorzuführen, gescheitert ist.

Unabhängig von der Frage, ob das vorgelegte ärztliche Attest das Ausbleiben der Beschwerdeführerin im Termin genügend entschuldigt, hätte die Haftanordnung deshalb nicht ergehen dürfen, weil die Durchführung der Hauptverhandlung ersichtlich auch mit einer Vorführung zum Termin hätte gesichert werden können.

Dann aber ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dem Vorführungsbefehl, weil gegenüber dem Haftbefehl weniger einschneidend, zwingend der Vorzug zu geben.

So liegt es im vorliegenden Fall: Die Beschwerdeführerin hat einen festen Wohnsitz und wohnt dort mit ihrem Lebensgefährten und drei Kindern. Zur Hauptverhandlung konnte sie dort jederzeit ohne Probleme geladen werden und wurde dort bei ihrer Festnahme tatsächlich auch angetroffen. Der Erlass eines Haftbefehls wäre deshalb erst dann zulässig gewesen, wenn ein Vorführungsbefehl keinen Erfolg gehabt hätte.

OLG Braunschweig 1. Strafsenat, Beschluss vom 20.06.2012, Ws 162/12


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