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Channel: Haftbefehl - Rechtslupe
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Die Anordnung der Untersuchungshaft bei einem Jugendlichen

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Allein der Umstand, dass die Vortaten eines jugendlichen Beschuldigten bisher nur mit jugendgerichtlichen Zuchtmitteln geahndet worden sind und er nicht zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist, steht der Annahme einer “die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat”, die für den hier nach § 112a StPO ergebenden Haftgrund erforderlich ist, nicht entgegen.

So das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen in dem hier vorliegenden Fall eines 20-jährigen Beschuldigten, dessen Haftbefehl zuerst vom Amtsgericht Bremen außer Vollzug gesetzt worden ist und dann vom Landgericht Bremen aufgehoben worden war. Dem 20-jährigen Beschuldigten wird vorgeworfen, am 07.09.2012 gemeinsam mit zwei unbekannt gebliebenen Personen in ein freistehendes Gehöft in Bremen-Strom eingebrochen zu sein. Dazu sollen sie mit einem Vorschlaghammer ein Fenster des Wohnzimmers eingeschlagen haben und durch dieses Fenster in das Wohnzimmer eingestiegen sein. Dort sollen sie dem dort sitzenden 89-jährigen Geschädigten mit dem Vorschlaghammer gegen das rechte Bein geschlagen, ihn zu Boden gebracht und mit Kabelbinder an Händen und Füßen gefesselt haben. Anschließend sollen sie das Haus nach stehlenswerten Gegenständen durch sucht und u.a. eine Pistole, zwei EC-Karten und Bargeld in Höhe von ca. € 8000,00 entwendet haben. Der Geschädigte erlitt durch den Schlag mit dem Vorschlaghammer einen Bruch des Unterschenkels, der im Krankenhaus operativ versorgt werden musste. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergab sich daraus, dass an den verwendeten Kabelbindern DNA-Spuren gefunden wurden, die ihm zugeordnet werden konnten.

Bereits am 07.08.2012 war der Beschuldigte wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen und anderen Delikten zur Absolvierung eines sechsmonatigen Sozialen Trainingskurses sowie 20 Tagen gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden. Der Beschuldigte steht zudem in einem weiteren Verfahren in Verdacht, mit Mittätern am 19.07.2012 einen Wohnungseinbruchsdiebstahl begangen zu haben.

Das Amtsgericht Bremen – Jugendgericht – hat gegen den 20-jährigen Beschuldigten mit Haftbefehl vom 10.09.2012 die Untersuchungshaft wegen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO unter Bezugnahme auf die Verurteilung vom 07.08.2012 sowie das Verfahren betreffend die Tat am 19.07.2012 angeordnet. Auf Antrag des Beschuldigten setzte das Amtsgericht Bremen mit Beschluss vom 23.10.2012 den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug. Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts Bremen legte die Staatsanwaltschaft am 25.10.2012 Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 06.12.2012 verwarf das Landgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und hob gleichzeitig den Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 10.09.2012 auf. Zur Begründung führte das Landgericht an, dass der Haftbefehl schon deshalb keinen Bestand haben könne, weil der Beschuldigte in der Vergangenheit bislang nur zu erzieherischen Maßnahmen, nicht aber zu einer Jugendstrafe verurteilt worden sei. Gegen den Beschluss der des Landgerichts legte die Staatsanwaltschaft unter dem 20.12.2012 weitere Beschwerde vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen ein.

Nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen steht der Umstand, dass Vortaten des Beschuldigten bisher nur mit jugendgerichtlichen Zuchtmitteln geahndet worden sind, der Annahme einer “die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat”, die für den hier nach § 112a StPO ergebenden Haftgrund erforderlich ist, nicht entgegen. Auch wenn die Voraussetzungen unter denen eine Jugendstrafe verhängt werden kann, andere sind und dort die Täterpersönlichkeit und der Erziehungsgedanke im Vordergrund stehen, dient die Haftanordnung nach § 112a StPO in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit. Eine automatische Herausnahme derjenigen Straftaten aus den Haftgründen, die nur zu einer Ahndung mit jugendrichterlichen Zuchtmitteln geführt haben, gibt das Gesetz nicht her. Das würde im Übrigen dazu führen, dass der Schutz der Bevölkerung vor heranwachsenden Serienstraftätern nicht im gleichen Maße möglich wäre wie der Schutz vor erwachsenen Serienstraftätern. Insbesondere ist es für die Außenwirkung einer Tat und die Folgen für das Opfer in der Regel ohne Belang, ob die Tat von einem Heranwachsenden oder Erwachsenen begangen worden ist. Da hier auch die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begeht, war die Vollziehbarkeit des Haftbefehls anzuordnen.

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 1. März 2013 – Ws 5/13 (2 Ws 2/13 GenStA)


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