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Channel: Haftbefehl - Rechtslupe
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Die Erstreckung des Haftbefehls auf weitere Fälle im Beschwerdeverfahren

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Eine weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft in Haftsachen (§ 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO) ist unzulässig, wenn das Beschwerdeziel gerade nicht die Haftanordnung an sich betrifft, sondern der Haftbefehl lediglich auf zwei weitere Fälle erstreckt werden soll, die für den Fortbestand der Untersuchungshaft aber ohne Belang sind.

Nach § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist als Ausnahme von dem Grundsatz, dass Beschwerdeentscheidungen nicht weiter angefochten werden können, ein weiteres Rechtsmittel ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Beschwerdeentscheidung eine “Verhaftung” betrifft. Wegen des Ausnahmecharakters ist die Vorschrift grundsätzlich eng auszulegen. Ob dies schon dazu führt, dass eine weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu Lasten des Beschuldigten generell unzulässig ist, kann hier dahinstehen. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist vorliegend jedenfalls deshalb nicht zulässig, weil das Beschwerdeziel gerade nicht die Haftanordnung an sich betrifft, sondern der Haftbefehl, der in der Beschwerdeinstanz gegenüber der Beschwerde des Beschuldigten Bestand hatte, lediglich auf zwei weitere Fälle erstreckt werden soll, die für den Fortbestand der Untersuchungshaft aber ohne Belang sind. Dann aber scheidet eine weitere Beschwerde aus, weil es gerade nicht (mehr) um die “Verhaftung”, d.h. den Kern der Haftfrage geht. Dies hat der Bundesgerichtshof zu § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO ausdrücklich entschieden, was auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann und muss, weil der Begriff der “Verhaftung” in beiden Vorschriften in gleicher Weise Verwendung findet und mit ihm jeweils derselbe Zweck – Beschränkung des Beschwerderechts – verfolgt wird.

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 20. März 2013 – Ws 49/13


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